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Gericht: Versicherung durfte Krankenrücktransport nicht verweigern


Für Reisestrapazen steht Schmerzensgeld zu

Krankentransport
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Verweigert die Versicherung einem Auslandsreisenden den ihm zustehenden Krankenrücktransport, muss sie dem aus eigener Kraft Heimkehrenden die zusätzlichen Strapazen bezahlen. Mit dieser jetzt rechtskräftigen Entscheidung  hat das Landgericht München einem bei seiner Fahrt in die USA an hohem Fieber und Reizhusten erkrankten Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen.

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Spezielle Gefahr durch HIV-Infektion

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte die Versicherung von dem USA-Reisenden zunächst die Transportfähigkeitsbescheinigung eines örtlichen Krankenhauses verlangt. Als die dann schließlich vorlag, wurde der professionelle und damit teure Kranken-Rücktransport dann doch nicht genehmigt. Die Begründung: Bei einem HIV-Infizierten wie ihm bestände generell die Gefahr einer Lungenentzündung, und damit wäre das Risiko beim Lufttransport für die Versicherung zu hoch.

Kranker reiste alleine

Also machte sich der von Fieberanfällen geschüttelte Mann alleine auf den Rückweg: Auf der Rückbank des Abschleppautos liegend, das ihn und seinen Mietwagen zum Flugplatz brachte. Dann beim Zwischenstopp in San Francisco in der langen Warteschlange stehend, bis er endlich einen Rollstuhl zugeschoben bekam. Und schließlich nach der Landung in Berlin ans andere Ende des Flughafens geschickt, wo er sich ohne jegliche Hilfe in der Gepäckermittlungsstelle um seinen verschwundenen Koffer kümmern musste.

Versicherung hätte zahlen müssen

"Ein Marthyrium, durch das der Mann in seinem ohnehin bereits stark angeschlagenen Gesundheitszustand erhebliche zusätzliche Schmerzen und Belastungen auf sich nehmen musste", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold. Diese gingen weit über normale Reisestrapazen eines solchen Erkrankten hinaus und wären zu vermeiden gewesen, wenn die Versicherung nicht leichtfertig ihre professionelle Unterstützung versagt hätte. Sie war nach Meinung der Münchener Richter zur Durchführung des Rücktransportes verpflichtet.

 

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
Autor: CB
Bildquelle: mit Material von photocase.de
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